
Beratungskonzept und Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt
Landesgymnasium Latina August Hermann Francke
„Schulen müssen Schutzräume sein, in denen Kinder Gehör finden, zugewandte Ansprechpersonen haben und Hilfe organisiert wird.“ (https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/leitfaden-fuer-schutzkonzepte-und-massnahmen-gegen-sexuelle-gewalt-an-schulen-vorgestellt.html, 23.3.2023)
Inhalt
I Beratungskonzept
I.1 Einleitung
I.2 Klassenlehrer
I.3 Fachlehrer
I.4 Vertrauenslehrer
I.5 Schulleitung
I.6 Erzieher im Internat
I.7 Beratungslehrer
I.8 Der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst, MSDD
I.9 Schulpsychologe
I.10 Konkrete Beratungsanlässe und Zuständigkeiten
II. Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt
II.1 Gemeinsame Erklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
II.2 Intervention bei Grenzüberschreitungen bzw. bei sexualisierter Gewalt
II.3 Schulleitung und präventives Vorbildverhalten
II.4 Kriterien für die Bewertung eines Verdachts
II.5 Opferschutz
II.6 Hinweise für die Situation in der Schule
I. Beratungskonzept
I.1 Einleitung
Die Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten ist als Bestandteil des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule Aufgabe einer jeden Lehrerin und eines jeden Lehrers (§ 30, Abs. 2a, des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Diese Beratung bezieht sich auf alle Fragen und Probleme von Schülerinnen und Schülern, die sich aus dem Schulbesuch ergeben. Sie bleibt als Aufgabe für jede einzelne Lehrkraft auch dann weiterbestehen, wenn spezielle Funktionen von besonderen Beratungseinrichtungen wahrgenommen werden (RdErl. des MK vom 12.02.2015- 24.3-51967).
Dies bedeutet an der Latina AHF konkret: Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler stehen nicht alleine, wenn im Zusammenhang mit der Schule Probleme auftauchen. Dies gilt uneingeschränkt für alle möglichen Problemlagen. Die Beratung erfolgt als Hilfe zur Selbsthilfe mit den Prinzipien der Freiwilligkeit, Offenheit und Vertraulichkeit.
Ansprechpersonen können sein: Klassenlehrkräfte, Fachlehrkräfte, Vertrauenslehrkräfte, Schulleitung, Erziehungsfachkräfte im Internat, die Beratungslehrerin, die sonderpädagogische Beratung (MSDD) oder der Schulpsychologe.
(Im Folgenden wird das generische Maskulinum für eine Personengruppe benutzt, welche sich aus allen Geschlechtern zusammensetzt.)
I.2 Klassenlehrer
Die Klassenlehrer sind grundsätzlich erste Beratungsinstanz. Sie sind zuständig und verantwortlich für die Beratung der Schüler/-innen ihrer jeweiligen Klasse, für die Koordination bei besonderen Situationen oder Entwicklungen im individuellen Bereich sowie für die pädagogische Unterstützung bei sozialen Schwierigkeiten in der Klasse. Ist eine angemessene klasseninterne Lösung eines Problems nicht möglich, beziehen die Klassenlehrer die Vertrauenslehrer mit ein. Insbesondere nehmen sie folgende Beratungstätigkeiten wahr:
- individuelle Beratung von Schülern und Eltern bei Lernschwierigkeiten und/oder Leistungsproblemen, Verhaltensauffälligkeiten sowie sozial-emotionalen Bedarfslagen
- Schullaufbahnberatung von Schülern und Eltern (Wahlpflichtbereich, Fachleistungsdifferenzierung, Informationen über mögliche und erreichbare Abschlüsse)
- Information der Fachlehrer über akute besondere Bedarfe (sozial-emotional, psychisch, Erkrankungen etc.) sowie über besondere Bestimmungen zur Leistungsbewertung (insbesondere Nachteilsausgleiche)
- Koordination von individuellen Förderbedarfen; Zusammenführung und Verteilung von Informationen; bedarfsweise Aktivierung des Ressourcensystems (siehe im Folgenden)
I.3 Fachlehrer
Die Fachlehrer sind ebenso wie die Klassenlehrer in den normalen Beratungsprozess eingebunden und nehmen ihre Beratungstätigkeit gegenüber Schülern ihrer Lerngruppen und deren Eltern in Bezug auf ihren Fachunterricht selbstständig wahr.
In den Fällen, in denen sie davon ausgehen können, dass Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten oder sozial-emotionale Sorgen einzelner Schüler nicht nur den eigenen Unterricht betreffen bzw. in solchen Fällen, in denen Gruppen von Schülern diese Auffälligkeiten zeigen, nehmen sie Kontakt zum Klassenlehrer auf und stimmen mit ihm das weitere Beratungsverfahren ab. Insbesondere nehmen sie folgende Beratungstätigkeiten wahr:
- individuelle Beratung von Schülern und Eltern bei Lernschwierigkeiten und/oder Leistungsproblemen im eigenen Fach
- Rücksprache mit dem Klassenlehrer hinsichtlich individueller Bedarfslagen
- Beratung der Schüler und Eltern zur Anwendung der besonderen Bestimmungen zur Leistungsbewertung (insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Nachteilsausgleichen) – ggf. individuelle Anpassung von Nachteilsausgleichen an den individuellen Entwicklungsstand
- frühzeitige Beratung von Schülern und Eltern bei einer sich abzeichnenden Versetzungsgefährdung und Vereinbarung eines individuellen Förderplans für das Fach
I.4 Vertrauenslehrer
Die Vertrauenslehrer sind sechs Lehrkräfte mit verschiedenen Ausbildungen in Mediation, gewaltfreier Kommunikation, Resilienz- und Ressourcencoaching. Die Kontaktdaten aller Vertrauenslehrer mit Name und Bild hängen in allen Klassenzimmern. Für den Zeitraum von 2025 bis 2028 sind gewählt:
Herr Brockhoff, Brockhoff@latina-halle.de
Herr Dietze, Dietze@latina-halle.de
Frau George, George@latina-halle.de
Herr Jacob, Jacob@latina-halle.de
Herr Rohde, Rohde@latina-halle.de
Frau Strech, Strech@latina-halle.de
Insbesondere nehmen Sie folgende Beratungstätigkeiten wahr:
- schlichten Streitigkeiten bzw. Konflikte zwischen den Schülern,
- sie schlichten zwischen Schülern und Lehrern bei Unstimmigkeiten (Bewertungen o.ä.) im Mediationsverfahren,
- sie sind Zuhörer und Vermittler und unterstützen beim Erlernen gewaltfreier Kommunikation und tragen somit zu einem positiven Schulklima bei.
I.5 Schulleitung
Schulleiter: Herr Hoge
Stellvertretender Schulleiter: Herr Weise
Erweiterte Schulleitung
Oberstufenkoordinatorin: Frau Oehler
Koordinator Musikzweig: Herr Ventur
Schulfachl. Koordinator: Herr Widany
Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
Der Schulleiter ist Vorgesetzter im Sinne des § 3 des Landesbeamtengesetzes der an der Schule tätigen Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Betreuungspersonals. Er ist verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und die an der Schule tätigen Lehrkräfte zu beraten. https://deutsches-schulportal.de/bildungswesen/welche-aufgaben-hat-die-schulleitung/
Im Rahmen der Gesamtverantwortung des Schulleiters für die pädagogische Arbeit in der Schule fördert der Schulleiter die Aufmerksamkeit für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen sowie mit Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten und sorgt im Rahmen der Möglichkeiten für angemessene Fördermaßnahmen und Handlungskonzepte.
Zur Realisierung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten steht der Schulleiter in regelmäßigen Sprechstunden den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Gespräche zur Verfügung. Darüber hinaus können auch Elternbesuche, Elterninformationsbriefe, Elternvereinbarungen, thematische Elternabende oder Elternseminare genutzt werden. Die Erziehungsberechtigten werden über neue Entwicklungen in der Schule (z.B. Erlasse, Verordnungen, Unterrichts- und Erziehungsarbeit) und alle wesentlichen die Schule betreffenden Fragen durch die Schulleitung bzw. die Klassenleitung in geeigneter Weise informiert. Dazu gehören auch schriftliche Informationen.
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten gehört es zu den Aufgaben des Schulleiters, die Lehrkräfte bei der regelmäßigen Information und Beratung der Lernenden zu unterstützen.
Insbesondere nimmt die erweiterte Schulleitung folgende Beratungstätigkeiten wahr:
Oberstufenkoordinatorin:
Frau Oehler: Oehler@latina-halle.de
Beratung in allen Fragen der Gymnasialen Oberstufe
Beratung zum Nachteilsausgleich JG 5-12
Koordinator Musikzweig:
Herr Ventur: Ventur@latina-halle.de
Beratung in allen Fragen des Musikzweiges
schulfachlicher Koordinator:
Herr Widany: Widany@latina-halle.de
Beratung in allen Fragen der Schulfahrten und des Schulcurriculums
I.6 Erzieher im Internat, Frau Schmidt (Koordinatorin)
0345/6787866, Mail: Internat@Latina-halle.de
Die Erzieher im Internat nehmen die Beratungstätigkeit im besonderen Maß für die im Internat lebenden Schüler wahr. Hier nehmen sie im kontinuierlichen Austausch mit den Sorgeberechtigten Einfluss auf die Erziehung und die Gestaltung des sozialen Umfeldes, fördern die Persönlichkeit unter Beachtung individueller Bedürfnisse, Interessen und Anforderungen und sie unterstützen und leiten bei der Freizeitgestaltung an. In den Fällen, in denen sie davon ausgehen können, dass Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten oder sozial-emotionale Sorgen einzelner Schüler nicht nur das Verhalten im Internat, sondern auch den Unterricht betreffen bzw. in solchen Fällen, in denen Gruppen von Schülern diese Auffälligkeiten zeigen, nehmen sie Kontakt zu den Klassenlehrern auf und stimmen mit ihnen das weitere Beratungsverfahren ab.
Insbesondere nehmen sie folgende Beratungstätigkeiten wahr:
- Unterstützung in der Lernarbeit
- Gewährleistung von Hilfe und Unterstützung für die Internatsbewohner und deren Eltern in persönlichen Konfliktsituationen
- Ansprechpersonen für die individuellen Bedarfslagen der Internatsbewohner im Austausch mit den Lehrkräften und den Eltern
- im Bedarfsfall erfolgt die Zusammenarbeit mit verschiedenen Kompetenzzentren, dem Jugendamt, Sozialerbeitern und dem Schulpsychologen
- Beratung der Eltern in Bezug auf Medienkonsum
- Beratung im Zusammenhang von Hochbegabungen
- Beratung bei Essstörungen, Legasthenie/ Dyskalkulie
I.7 Beratungslehrer (im Moment leider vakant)
Zur Verstärkung und Ergänzung der Beratung in der Schule besonders bezüglich des Schwerpunktes Förderung des individuellen Schulerfolgs gibt es die Möglichkeit, die Beratungslehrkraft aus dem Referat Schulpsychologische Beratung hinzuzuziehen. Die im Land Sachsen-Anhalt tätigen Beratungslehrkräfte unterstützen die individuellen Bildungs- und Erziehungsprozesse in der Schule und stehen dafür allen Schulmitgliedern als Ansprechpersonen zur Verfügung. Dabei wird Beratung als freiwillige, in der Regel kurzfristige, lösungsorientierte soziale Interaktion zwischen den Ratsuchenden und der Beratungslehrkraft verstanden. Sie dient der Verbesserung der individuellen Förderung und der gezielten Vermeidung des Schulversagens, indem im Beratungsprozess eine Entscheidungshilfe zur Bewältigung eines vom Ratsuchenden dargestellten Problems durch die Vermittlung von Informationen oder Weitervermittlung oder das Einüben von Fertigkeiten gemeinsam erarbeitet wird.
Die Aufgaben der Beratungslehrkraft umfassen dabei insbesondere folgende Punkte:
- Beratung zur Lern- und Leistungsentwicklung (Information und Beratung über Bildungsangebote, individuelle Schullaufbahnberatung, Beratung zur Ableitung pädagogischer Unterstützungsmaßnahmen)
- lösungsorientierte Beratung bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit die Möglichkeiten der Intervention und Prävention hierzu im pädagogischen Bereich liegen)
- Mitwirkung bei der Entwicklung individueller Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler
- Zusammenarbeit und Kooperation mit Schulmitgliedern und dem schulischen Ressourcennetzwerk
I.8 Der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst, MSDD, Frau Gerike
Tel. 0151 19550363 oder 0345/133568483 zuständig für die Förderzentren Halle-Süd, Halle- Mitte (Teilbereich), e-Mail: stefanie.gerike@sachsen-anhalt.de
Der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst (MSDD) ist wesentlicher Ansprechpartner im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren. Die im MSDD tätigen Lehrkräfte haben spezielle Zuständigkeiten und arbeiten im Auftrag des Landesschulamtes.
Der MSDD nimmt alle Anträge zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegen. Jede Antragstellung wird hinsichtlich ihrer Berechtigung geprüft.
Bestätigt die Antragsprüfung die Notwendigkeit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, sind ggf. weitere Informationen über Beobachtung, Gespräche oder ausgewählte Verfahren erforderlich. Hierzu wird der MSDD unter Umständen weitere sonderpädagogische Lehrkräfte hinzuziehen.
Der MSDD erarbeitet aus der Gesamtheit der Unterlagen eine Entscheidungsgrundlage für das Landesschulamt, welche mit den Personensorgeberechtigten erörtert und von ihnen unterzeichnet wird. Besteht im Ergebnis des Feststellungsverfahrens ein sonderpädagogischer Förderbedarf, geben die Personensorgeberechtigten schriftlich zur Kenntnis, ob die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht oder an einer Förderschule erfolgen soll.
Den Beschulungsbescheid erstellt das Landesschulamt.
Darüber hinaus ist der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst neben anderen Institutionen und beauftragten Lehrkräften beratend tätig, wenn es an den Schulen oder bei Eltern spezielle Fragen zur individuellen Förderung, zur Unterrichtsgestaltung bzw. Schulorganisation gibt.
I.9 Schulpsychologe Felix Peter
felix.peter@sachsen-anhalt.de | 01517-4218169
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Lehrkräfte und Schulleitungen bei schulbezogenen psychologischen Frage- und Problemstellungen. Je nach Themenstellung werden präventive, diagnostische oder interventive Angebote unterbreitet. Die angebotenen Leistungen reichen von der Systemischen Beratung von Schulen über Personenbezogene Beratung (inkl. Diagnostik) bis hin zu Fortbildungen für Lehrkräfte bzw. das Kollegium.
Die Beratungsleistung basiert auf dem Zusammenspiel aus unmittelbarem Schulbezug, schulpsychologischer Kompetenz und fachlicher Unabhängigkeit und Allparteilichkeit. Sie ist freiwillig und vertraulich, d.h. die Inhalte unterliegen der Schweigepflicht.
Schülerinnen und Schüler, Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Schulleitungen und Lehrkräfte können sich mit ihrem Beratungsanliegen direkt an die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen wenden. Wird beim Erstkontakt festgestellt, dass eine offizielle Anmeldung zur Schulpsychologischen Einzelfallberatung erforderlich ist, erfolgt diese grundsätzlich durch die Schule in Zusammenarbeit mit den Eltern (i.d.R. koordiniert durch die Klassenleitung). Für die Anmeldung stehen in den Schulen entsprechende Anmeldebögen zur Verfügung.
(https://landesschulamt.sachsen-anhalt.de/behoerde/schulpsychologische-beratung, 23.03.2023)
Die Schulpsychologische Beratung unterstützt Schulen und Schulmitglieder in akuten Krisensituationen sowie bei der Nachbereitung akuter Krisen. In diesem Fall kann die Schulpsychologische Beratung unmittelbar via Telefon durch die Schule angefordert werden.
II. Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt
II.1 Gemeinsame Erklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesgymnasiums Latina August Hermann Francke übernehmen in vielfacher Weise Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Sie wollen ihnen einen sicheren Lern- und Lebensraum bieten, in dem die menschliche und geistige Entwicklung gefördert, die Würde und Integrität geachtet und eine Kultur der Achtsamkeit gelebt wird. Sie treten entschieden dafür ein, Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene vor sexualisierter Gewalt zu schützen.
II.2 Intervention bei Grenzüberschreitungen bzw. bei sexualisierter Gewalt
1. Eine Lehrkraft erfährt von Grenzüberschreitungen bzw. von sexualisierter Gewalt durch eine Schülerin bzw. einen Schüler, eine andere Lehrkraft oder eine externe Person, die in der Schule tätig ist
Wenn eine Lehrkraft oder Vertrauensperson von Grenzüberschreitungen oder sexualisierter Gewalt durch eine andere Lehrkraft oder eine weitere in der Schule arbeitende Person erfährt, ist sie verpflichtet, unverzüglich die Schulleitung zu informieren. Das gilt ausdrücklich auch für mögliche Verdachtsfälle. Sollte diese in der Angelegenheit nicht tätig werden, wendet sich die Lehrkraft an das Landesschulamt und teilt dies der Schulleitung mit.
Richtet sich der Verdacht direkt gegen die Schulleitung, so wendet sich die Lehrkraft unmittelbar und ausschließlich an das Landesschulamt. Siehe auch „Schulleitung und präventives Vorbildverhalten“. Weiterhin sind alle Mitarbeitenden verpflichtet, die zuständige Person der Leitungsebene zu melden, wenn sie über die Einleitung oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext einer beschäftigten Person Kenntnis erlangen.
Hinweise für die Lehrkraft
- Diese für die beobachtende bzw. angesprochene Lehrkraft belastende Situation erfordert ein Höchstmaß an professionellem Handeln. Zunächst ist sie Vertrauensperson für die Schülerin bzw. den Schüler, die/der sich ihr anvertraut. Sie kann im weiteren Prozess unterstützend zur Seite stehen. Vorhandene kollegiale Beziehungen erschweren den Umgang mit dem/der Verdächtigen. Täter und Täterinnen arbeiten mit besonderen Strategien (u. a. „Grooming“), die Wahrnehmungen durch Dritte erschweren.
- Die Lehrkraft lässt die Schülerin bzw. den Schüler im Gespräch, in dem diese/dieser sich ihr anvertraut, frei sprechen. Sie hört genau zu und ist empathisch. Die Lehrkraft macht keine Versprechungen, insbesondere nicht die des Stillschweigens. Sie informiert über ihr weiteres Vorgehen (Schulleitungsinformation). Sie kann die Vermittlung zu internen und externen Beratungsstellen anbieten.
- Die beobachtende bzw. ins Vertrauen gezogene Lehrkraft spricht in keinem Fall mit der beschuldigten Person.
- Verantwortungsvolles Handeln im Sinne des Kindeswohls verlangt im Verdachtsfall die umgehende Information der Schulleitung.
- Verantwortungsvolles Handeln mit Blick auf die Schutzwürdigkeit der beschuldigten Person im Falle einer unberechtigten Verdächtigung verlangt gleichfalls die umgehende Information der Schulleitung.
- Sexualisierte Gewalt hat keinen Platz an der Schule. Während Grenzverletzungen und auch Übergriffe in der Regel wahrnehmbar sind, sind Straftaten zumeist nicht beobachtbar. Aussagen von Schülerinnen und Schülern müssen ernst genommen werden, damit sie nicht zu Opfern werden bzw. Opfer bleiben.
- Die beobachtende bzw. begleitende Lehrkraft dokumentiert von Beginn an präzise, was sie hört und sieht.
2. Die Schulleiterin/der Schulleiter erfährt von einer Grenzüberschreitung bzw. von sexualisierter Gewalt, begangen durch Schülerinnen oder Schüler, durch eine Kollegin oder einen Kollegen oder eine externe Person, die in der Schule tätig ist
Bei gravierenden Vorwürfen oder eindeutigen Anhaltspunkten informiert die Schulleiterin/der Schulleiter sofort das Landesschulamt und führt keine eigenständigen Gespräche mit der beschuldigten Person. In keinem Fall wird ein Gespräch geführt, bei dem die betroffene Schülerin/der betroffene Schüler und die beschuldigte Person zusammentreffen.
Alle Gespräche werden sofort im Anschluss schriftlich dokumentiert. Bei allen zu führenden Gesprächen entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter im Vorfeld, ob schuleigene Personen ins Vertrauen zu ziehen sind (stellvertretende Schulleitung, Klassenleitungen, Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter, …).
In weniger deutlichen Fällen bestimmt die Schulleiterin/der Schulleiter über die an den Gesprächen zu beteiligenden Personen.
Hinweise für ein Gespräch, in dem eine Lehrkraft (oder weitere Vertrauensperson) die Schulleiterin/den Schulleiter über den Verdacht oder eine faktische Grenzüberschreitung bzw. sexualisierte Gewalt informiert:
- Die Schulleiterin/der Schulleiter hat eine Fürsorgepflicht gegenüber der informierenden Lehrkraft und drückt diese aus. Zugleich gilt für sie/ihn ein Neutralitätsgebot, denn sie/er hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber der beschuldigten Person.
- Sie/er dokumentiert alle Informationen und fragt nach möglichen Zeugen.
- Sie/er unterstützt die informierende Lehrkraft in ihrer Rolle als Vertrauensperson der betroffenen Schülerin/des betroffenen Schülers. Dazu gehört insbesondere die Prüfung über das Vermitteln von Hilfe durch interne oder externe Beratungsstellen.
- Sie/er weist die informierende Lehrkraft auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach außen hin. Hinweise für ein Gespräch zwischen der Schulleiterin/dem Schulleiter und der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler:
- Die Schulleiterin/der Schulleiter spricht in Anwesenheit der informierenden Lehrkraft (Vertrauensperson) mit der Schülerin/dem Schüler. Sind mehrere Personen betroffen, werden die Gespräche einzeln nacheinander geführt.
- Erziehungsberechtigte sind in jedem Fall zu informieren und zu dem Gespräch zu bitten.
- Die weitere Unterstützung der Schülerin/des Schülers durch die informierende Lehrkraft (Vertrauensperson) wird erneut zugesagt und ggf. werden erste Bedarfe eruiert.
- Kann in dem Gespräch der Verdacht gegen die beschuldigte Person nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden, wird der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler und den Erziehungsberechtigten mitgeteilt, dass das Landesschulamt (bzw. bei externen Personen zusätzlich der jeweilige Anstellungsträger) in Kenntnis gesetzt wird.
Hinweise für ein Gespräch zwischen Schulleiterin/Schulleiter und beschuldigter Person
- An dem Gespräch nimmt eine weitere Vertrauensperson der Schulleiterin/des Schulleiters, i. d. R. ein weiteres Schulleitungsmitglied teil.
- Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen, auf Wunsch auch einen Rechtsbeistand. Hierauf ist die Person vor der Anhörung hinzuweisen. Insbesondere ist die Beteiligung des Personalrates und die Anfertigung eines Gesprächsprotokolls zu gewährleisten. Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Gegendarstellung abzugeben, die dem Protokoll beizufügen ist und erhält eine Kopie vom Protokollführenden.
- Das Neutralitätsgebot und die Fürsorgepflicht gegenüber der beschuldigten Person ist zu beachten. Es besteht bis zum Erweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung.
- Die/Der Beschuldigte wird über alle bisherigen Gespräche und Maßnahmen informiert.
- Die/Der Beschuldigte wird angewiesen, mit der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler nicht über die Vorwürfe zu kommunizieren und sich jeglicher Form der direkten oder indirekten Einflussnahme zu enthalten.
- In gravierenden Fällen ist eine unterrichtliche Trennung von Schülerinnen und Schülern bzw. von Schülerin/Schüler und Lehrkraft sofort durchzuführen.
- Wird der Verdacht in dem Gespräch nicht vollständig ausgeräumt, so ist umgehend das Landesschulamt zu informieren.
II.3 Schulleitung und präventives Vorbildverhalten
Schulleitungen kommt eine besondere Aufgabe zu, indem sie für die Einhaltung und Umsetzung des Schutzkonzeptes in ihrem Bereich verantwortlich sind. Ein komplexes, präventives Vorbildverhalten ist deshalb vorauszusetzen. Sie sind sowohl dafür verantwortlich, dass die Inhalte von Präventionsmaßnahmen und -fortbildungen umgesetzt werden und es nicht zu Verstößen kommt, als auch dafür, dass von ihnen eine Vorbildwirkung in der Schule ausgeht. Diese Vorbildwirkung betrifft das eigene körperliche Auftreten, Kommentare und Wertungen, jedoch auch die Achtsamkeit in Bezug auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer.
Richtet sich ein Verdacht dennoch direkt gegen die Schulleitung, so wendet sich die meldende Person unmittelbar und ausschließlich an das Landesschulamt. In diesem Fall ist die weitere Vorgehensweise wie folgt:
- Anhörung der meldenden Person
- Dokumentation der Schilderungen bzw. der Vorwürfe
- Meldung an das Landesschulamt
- Gespräch mit der beschuldigten Person der Schulleitung
- Bewertung der Situation durch das Landesschulamt, Festlegung weiterer Maßnahmen
- Einleitung von dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wenn erforderlich
- Information des Kollegiums
II.4 Kriterien für die Bewertung eines Verdachts
Verdacht ausgeräumt
- die Schülerin/der Schüler nimmt die Beschuldigung zurück und erklärt – auch für seine Vertrauensperson plausibel – den Grund der Falschbeschuldigung
- mehrere voneinander unabhängige und nicht unter Druck gesetzte oder beeinflusste Zeugen belegen schlüssig und glaubhaft, dass die Schilderung der Schülerin/des Schülers nicht stimmen kann
Verdacht nicht zweifelsfrei ausgeräumt
- immer, wenn Aussage gegen Aussage steht
- Schülerin/Schüler nimmt Beschuldigungen zurück, aber Zeugenaussagen bestätigen die ursprüngliche Version
- es gibt Hinweise, dass die Schülerin/der Schüler unter Druck gesetzt wurde
- wenn es Widersprüche in der Darstellung der beschuldigten Person gibt
Die Tatsache, dass eine Schülerin/ ein Schüler Anschuldigungen zurücknimmt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass nichts vorgefallen ist.
Verdacht bestätigt
- Aussagen von Schülerin/vom Schüler und von erwachsenen Zeugen sind schlüssig und glaubhaft
- Bestätigung durch (teilweises) Einräumen der Vorwürfe von Seiten der beschuldigten Person
Die Tatsache, dass die beschuldigte Person Handlungen abstreitet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie diese nicht begangen hat.
II.5 Opferschutz
Die besondere Aufmerksamkeit gilt dem Opferschutz. Die betroffene Person darf darauf vertrauen, dass sich die Schule bzw. die Schulträgerin des Vorfalls annimmt, Ruhe bewahrt und nicht überstürzt handelt. Betroffenen von sexualisierter Gewalt wird versichert, dass es sich um ein Verbrechen und nicht um ein zufälliges Unglück handelt. An einem solchen Unrecht trägt das Opfer keinerlei Mitschuld. Dem Opfer wird empathisch Wertschätzung und Anerkennung für den Mut gezollt, den es gekostet hat, sich anzuvertrauen. Es werden Bedingungen geschaffen, die das Sprechen erleichtern und Zuhören ermöglichen. Zum Opferschutz gehört es auch, keine unhaltbaren Versprechen oder Zusagen zu geben. Sämtliche Maßnahmen werden transparent miteinander besprochen und dokumentiert. Wenn die Einbindung von Fachleuten Unterstützung verspricht, werden diese hinzugezogen.
II.6 Hinweise für die Situation in der Schule
Bei einer Grenzverletzung und mehr noch bei dem Verdacht von sexualisierter Gewalt entsteht in einer Schulgemeinschaft eine erhebliche Unruhe, die zumeist sehr stark emotional aufgeladen ist und häufig zu Polarisierungen führt. Einige Beteiligte sind von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle anderen direkt oder indirekt Beteiligten sind aufgefordert, sich ihrer Verantwortung hinsichtlich der Weitergabe von Informationen oder Gerüchten bewusst zu sein. Unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen und insbesondere in laufenden Verfahren hat die Schulleiterin/der Schulleiter nur sehr begrenzte Möglichkeiten, die Schulgemeinschaft zu informieren.
Unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen dürfen bei einer Information der verschiedenen Personengruppen in der Schule keine Details des Verfahrens weitergegeben und vor allem keine Namen genannt werden.
Formulierungsvorschlag:
„Eine Lehrkraft unserer Schule wird beschuldigt, sexuell diskriminierendes Verhalten gegenüber einer Schülerin / einem Schüler / mehreren Schülerinnen / mehreren Schülern gezeigt zu haben. Wir haben gemäß des gemeinsamen Institutionellen Schutzkonzepts des Landesgymnasiums Latina August Hermann Francke die Anschuldigungen dokumentiert und zusammen mit der Stellungnahme der beschuldigten Person an das Landesschulamt zur Prüfung weitergegeben.“
Stellt sich nach genauer Prüfung heraus, dass sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht als unbegründet erweist, ist der Dienstgeber verpflichtet, im Einvernehmen mit der Person auf eine vollständige Rehabilitation hinzuwirken. Diese ist in Bezug auf Form, Umfang und Zeitpunkt konkret zu vereinbaren. In der Personalakte soll eine kurze Sachverhaltsschilderung, das Ergebnis der Untersuchung und die wesentlichen Punkte, auf welche sich die Unbegründetheit stützt, schriftlich festgehalten werden. Auf Antrag des Mitarbeiters sind diese Dokumentationen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen später aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
Presseanfragen werden ausschließlich durch die Pressestelle das Landesschulamt selbst beantwortet. Sofern Pressevertreter auf dem Schulgelände Schülerinnen und Schüler ansprechen, setzt die Schulleitung das Hausrecht durch.
Das Schutzkonzept wurde mit freundlicher Genehmigung des Elisabeth-Gymnasiums (katholische Schule in Trägerschaft der Edith-Stein-Schulstiftung des Bistums Magdeburg) in Person von Herrn Mingenbach erstellt.